74 zieren wären, kann angesichts der Erfüllung des Tatbestandes durch das Spucken offengelassen werden. 18.2.2 Zum Vorwurf nach AKS Ziff. I.9.2 Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand der Tätlichkeiten (pag. 139/VII, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Als Tätlichkeiten sind Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen.