392/VII), ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte selbst nie etwas dergleichen vorbrachte. Zudem erfolgte das Bespucken in einem Zuge mit den weiteren beweismässig erstellten Handlungen des Beschuldigten, namentlich das Packen am Kragen sowie dem Wegstossen, welche beide eher auf die Qualifikation einer Tätlichkeit als eine Beschimpfung schliessen lassen. Die Kammer kommt somit zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz und qualifiziert das Spucken als Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB. Der objektive Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Betreffend