Gemäss Beweisergebnis packte der Beschuldigte den Unterarm von S.________ und drückte ihn, spuckte ihm ins Gesicht, packte ihn am Kragen und stiess in Weg. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Kammer der vorinstanzlichen Einschätzung vollumfänglich anschliessen kann. Soweit die Verteidigung vorbringt, es habe sich beim Spucken um eine tätliche Beschimpfung gehandelt und es sei dem Beschuldigten darum gegangen die Ehre von S.________ anzugreifen (pag. 392/VII), ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte selbst nie etwas dergleichen vorbrachte.