Ein tätlicher Angriff ist entsprechend ebenfalls bezüglich des Spuckens zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18.12.2018 E. 1.3). Entsprechend kann offenbleiben, ob auch das Packen am Kragen und das Wegstossen von einer Tätlichkeit zu sprechen ist. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dies mit Wissen und Willen, somit mit Vorsatz, tat. Der Tatbestand der Tätlichkeit ist entsprechend erfüllt.