Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand der Tätlichkeiten (pag. 139/VII, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Spucken ins Gesicht ist mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts als Tätlichkeit zu qualifizieren. Dieses ist als besonders ekelerregend zu beurteilen und ist dazu geeignet, beim Bespuckten ein deutliches Missbehagen zu verursachen. Ein tätlicher Angriff ist entsprechend ebenfalls bezüglich des Spuckens zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18.12.2018 E. 1.3).