18. Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) 18.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 138 f./VII, S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 18.2 Subsumtion 18.2.1 Zum Vorwurf nach AKS Ziff. I.9.1 Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand der Tätlichkeiten (pag.