I.7.4 darauf hin, dass davon auszugehen sei, der Beschuldigte sei massiv alkoholisiert gewesen und betreffend Ziff. I.7.6 sei die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten anzunehmen (pag. 392/VII). Bezüglich dieser Vorbringen der Verteidigung kann auf die allgemeinen Ausführungen betreffend Schuldfähigkeit des Beschuldigten verwiesen werden (vgl. Ziff. 13 hiervor). Wie bereits mehrfach bemerkt, ist die Schuldfähigkeit aufgrund der hohen Alkoholgewöhnung des Beschuldigten nicht ausgeschlossen. Auf die Frage, ob aufgrund der gemessenen Werte von 1.42 Promille (AKS Ziff. I.7.4), 2.92 Promille