Für die Subsumtion des zu beurteilenden Vorfalles kann auf die Ausführungen zu AKS Ziff. I.7.2 und I.7.7 verwiesen werden, welche hier gleichermassen ihre Richtigkeit haben (vgl. Ziff. 17.2.1 und 17.2.5 hiervor). Der Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 17.2.9 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich, noch wurden von der Verteidigung solche vorgebracht. Die Verteidigung wies hingegen betreffend AKS Ziff. I.7.4 darauf hin, dass davon auszugehen sei, der Beschuldigte sei massiv alkoholisiert gewesen und betreffend Ziff.