I.7.8 Gemäss Beweisergebnis betitelte der Beschuldigte die Polizisten L.________, M.________ und N.________ mit dem Ausdruck «Vaffanculo» und zeigte ihnen den Mittelfinger. Aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Vorfälle kann auf die Ausführungen zu AKS Ziff. I.7.2 verwiesen werden, welche hier gleichermassen ihre Richtigkeit haben (vgl. Ziff. 17.2.1 hiervor). Der Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 17.2.7 Zum Vorwurf nach AKS Ziff. I.7.9 Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte S.________ mit den Ausdrücken «Fuck you» und «Arschloch» betitelte.