I.7.6 Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte den Polizisten J.________ mit dem Ausdruck «Vaffanculo» betitelte. Es kann aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Vorfälle auf die vorangehenden Ausführungen zu AKS Ziff. I.7.2 verwiesen werden (vgl. Ziff. 17.2.1 hiervor). Der Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB ist ohne weiteres erfüllt.