Gemäss Beweisergebnis betitelte der Beschuldigte die Polizisten G.________ und H.________ mit den Worten «Vaffanculo» und «Arschloch». Es kann hinsichtlich der Subsumtion vorab auf die Ausführungen zu AKS Ziff. I.7.2 verwiesen werden (vgl. Ziff. 17.2.1 hiervor). Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass angesichts der Erfüllung des Tatbestands durch den Ausdruck «Vaffanculo» offengelassen werden kann, ob die Bezeichnung der Polizisten als «Rassist» ebenfalls als ehrenrührig zu qualifizieren wäre. Der Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB ist entsprechend erfüllt. 17.2.4 Zum Vorwurf nach AKS Ziff. I.7.6