17.2.1 hiervor) verwiesen werden, welche hier gleichermassen ihre Richtigkeit haben. Die Argumentation der Verteidigung, wonach er nicht die Polizisten persönlich, sondern die Polizei als Institution beschimpft habe, schlägt insofern fehl, als das ausgestossene Wort «Vaffanculo» – nebst der versuchten Kopfnuss sowie den Tritt ins Knie von Polizist F.________ – offensichtlich die Reaktion des Beschuldigten auf die Verschiebung zur Polizeiwache .________, vorgenommen durch die Polizisten F.________ und D.________, war.