71 Z. 41 f./VII). Dies verstärkte den bereits aus den Akten gewonnene Eindruck, wonach der Beschuldigte den Begriff «Vaffanculo» als Schimpfwort an Dritte adressiert. Für die weitere Subsumtion hinsichtlich des vom Beschuldigten verwendeten Begriffs «Arschloch», dem Zeigen des Mittelfingers sowie des subjektiven Tatbestands kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Der Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB ist folglich erfüllt. 17.2.2 Zum Vorwurf nach AKS Ziff. I.7.4