203 Z. 43 f. und 204 Z. 6 ff./VI). Es besteht somit zweifelsohne ein Gesamtzusammenhang zwischen den Beschimpfungen und der Wegweisung des Beschuldigten von der .________. Die Kammer konnte sich zudem anlässlich der Berufungsverhandlung selbst davon überzeugen, wie der Beschuldigte den Begriff «Vaffanculo» verwendet, zumal er diesen während seiner Befragung mehrfach in aggressiver Stimmung und an die Kammer adressiert ausstiess (vgl. u.a. pag. 375 Z. 19/VII, 375 26 ff./VII und 383