177 Abs. 1 StGB dar. Der Ansicht der Verteidigung, dass im konkreten Fall der Beschuldigte das Wort «Vaffanculo» nicht im Zusammenhang mit einer Wegweisung ausgestossen habe, kann nicht gefolgt werden. Schliesslich ging dem vom Beschuldigten ausgestossenen Werturteil eine Personenkontrolle durch die Polizei voraus. Den Polizisten war bekannt, dass gegenüber dem Beschuldigten eine Ausgrenzungsverfügung für die Innenstadt bestand, weswegen sie ihn schliesslich wegwiesen, woraufhin der Beschuldigte die Polizisten beschimpfte (vgl. u.a. pag. 203 Z. 43 f. und 204 Z. 6 ff./VI).