Dasselbe ergibt sich auch aus der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 3.2.), wonach «Vaffanculo» ethymologisch eine Verkürzung von «va a fare in culo» bedeute, was sich wörtlich mit «geh es in den Arsch machen» übersetzen lasse. Unabhängig davon, ob vorliegend die wörtliche oder die sinngemässe Übersetzung zugrunde gelegt wird, stellt der gegenüber den Polizisten geäusserte Begriff «Vaffanculo» jedenfalls im Gesamtzusammenhang mit der Wegweisung eine herabsetzende Beleidigung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB dar.