Weiter führte sie aus, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne «Vaffanculo» höchstens dann eine Beschimpfung sein, wenn es in Zusammenhang mit einer Wegweisung verwendet werde. Wenn man hingegen nur das Wort alleine verwende, stelle es keine Beschimpfung dar (pag. 391/VII). Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Erwägungen anschliessen. Der Vorinstanz ist insbesondere beizupflichten, dass der Begriff «Vaffanculo» ein Werturteil beinhaltet.