Wer jemandem den Mittelfinger zeigt, will ihm nach dem Verständnis eines Durchschnittsbürgers seine Verachtung kundtun und ihn in seinem Ehrgefühl verletzen (so auch Urteil des Obergerichts Zürich SB120268-O1 vom 30.10.2012 E. 4). Durch das Zeigen des Mittel- oder auch Stinkefingers wird ausgedrückt, dass man die Person verachtet, von ihr in Ruhe gelassen werden will (vgl. Duden-Definition: www.duden.de). Der objektive Tatbestand ist entsprechend auch bezüglich der anderen Verhaltensweisen zu bejahen. Ferner ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Äusserung im Wissen um deren beleidigenden Charakter getätigt hat. Auch die subjektive Seite ist zu bejahen.