Der Auffassung der Verteidigung ist zu widersprechen. Zunächst ist der Beschuldigte nicht italienischer Muttersprache. Entsprechend kann nicht damit argumentiert werden, dass dieser das Wort wie – was behauptet wurde – in Italien gebraucht worden sei. Vielmehr ist das Wort im Gesamtzusammenhang von dessen Benutzung sowie nach dem örtlichen Verständnis zu werten. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2007 vom 14.04.2008 E. 3.2 kann die Bezeichnung «vaffanculo» in Zusammenhang mit der Wegweisung ausschliesslich die Bedeutung einer Beschimpfung i.S. eines Werturteils zukommen.