I.7.2 Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand der Beschimpfung (pag. 135 f./VII, S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend ist fraglich, ob das Wort «vaffanculo» als Beschimpfung aufgefasst werden kann oder nicht.