17. Beschimpfung (Art. 177 StGB) 17.1 Theoretische Grundlagen Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, macht sich gemäss Art. 177 Abs.1 StGB wegen Beschimpfung strafbar. Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 135/VII, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 17.2 Subsumtion 17.2.1 Zum Vorwurf nach AKS Ziff. I.7.2 Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand der Beschimpfung (pag.