69 auszugehen sei (pag. 391/VII). Es kann diesbezüglich auf die allgemeinen Ausführungen zur Schuldfähigkeit verwiesen werden (vgl. Ziff. 13 hiervor). Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist folglich nicht ausgeschlossen, wohingegen die Frage, ob aufgrund der gemessenen Werte von 1.42 Promille (AKS Ziff. I.6.1), 2.92 Promille (AKS Ziff. I.6.2), 2.86 Promille (AKS Ziff. I.6.3) und 2.32 Promille (AKS I.6.5) eine verminderte Schuldfähigkeit vorlag, bei der Strafzumessung näher zu prüfen sein wird.