Die Gewaltanwendung im konkreten Fall kann mit Blick auf das bekanntermassen unberechenbare Verhalten des Beschuldigten ohne weiteres als verhältnismässig erachtet werden. Mit der Vorinstanz kann die vorgebrachte Polizeigewalt somit als Schutzbehauptung eingestuft werden. Es lag damit keine Notwehrsituation i.S.v. Art. 15 StGB und damit auch kein Rechtfertigungsgrund vor. Die Verteidigung macht betreffend AKS Ziff. I.6.2, I.6.3 und I.6.5 geltend, dass aufgrund des gemessenen Promillewerts des Beschuldigten von Schuldunfähigkeit