212 Z. 4 ff./VI). Diese Aussagen zeigen, dass die Polizei die angewandten (leichten) Zwangsmassnahmen beim Beschuldigten zu ihrem eigenen Schutz anwenden mussten. Dass er – wie von der Verteidigung vorgebracht – gewaltsam zu Boden geführt worden wäre, ist sodann beweismässig nicht erstellt (ergibt sich weder aus dem Anzeigerapport, den Berichtsrapporten noch aus den Aussagen des Beschuldigten oder H.________). Die Gewaltanwendung im konkreten Fall kann mit Blick auf das bekanntermassen unberechenbare Verhalten des Beschuldigten ohne weiteres als verhältnismässig erachtet werden.