Der Beschuldigte hat selbst nie von etwaiger Polizeigewalt gesprochen. Entsprechend drängt sich der Schluss auf, dass es sich bei der geltend gemachten Notwehrsituation um eine Interpretation der Verteidigung bzw. um eine Schutzbehauptung handelt. Aus dem Anzeigerapport sowie aus den Aussagen H.________ vom 21. Juni 2022 geht hervor, dass sich der Beschuldigte renitent verhielt und ihn mit Rund- und Faustschlägen anzugreifen versuchte (pag. 211 Z. 39 f./VI), woraufhin die beiden Polizisten H.________ und G.________ den Beschuldigten in einen Festhaltegriff nehmen mussten (pag. 212 Z. 4 ff./VI).