245 Z 34 ff.). Entsprechend sind vorliegend keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Im Übrigen widerspricht die Argumentation seitens der Verteidigung ihrer Argumentationslinie zur Landesverweisung, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass es sich beim Vorbringen der Polizeigewalt vorliegend um eine blosse Schutzbehauptung handelt (pag. 018/VII).