I.6.2 geltend, dass der Beschuldigte in Notwehr gehandelt habe. So führte die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sein Mandant habe sich im Rahmen der Notwehr verteidigen müssen, da er mit einiger Kraft zu Boden geführt worden sei (pag. 391/VII). Der Vorinstanz ist dabei zuzustimmen, wenn sie Folgendes festhält (pag. 134/VII, S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In Bezug auf Ziff. 6.2 hat der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich nicht bestritten und auch keine Gewalthinweise getätigt (vgl. pag. 245 Z 34 ff.).