Dass das Spucken indes einen tätlichen Angriff im Sinne von Art. 126 StGB darstellt, hat bereits die Vorinstanz mit dem zutreffenden Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten. Der Beschuldigte handelte folglich objektiv sowie auch subjektiv tatbestandsmässig. 16.2.5 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Die Verteidigung macht oberinstanzlich nur noch betreffend AKS Ziff. I.6.2 geltend, dass der Beschuldigte in Notwehr gehandelt habe.