68 Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, dass das Spucken auf den Arm weder eine Drohung noch Gewalt darstelle (pag. 391/VII). So sei es höchstens ein tätlicher Angriff, was aber nicht angeklagt worden sei. Diesem Vorbringen der Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass der Tatbestand eben gerade durch die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs erfüllt werden kann. Dass das Spucken indes einen tätlichen Angriff im Sinne von Art.