I.6.5 Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (pag. 134/VII, S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bezüglich des Bespuckens kann auf die obigen Ausführungen zu Ziff. 6.3 verwiesen werden. Das vorliegend «nur» der Arm angespuckt wurde, ist entsprechend ohne Belang, da auch dies als ekelerregend bezeichnet werden kann. Die infrage stehende Amtshandlung war vorliegend die Wegweisung des Beschuldigten. Die Handlung wurde ferner vorsätzlich verübt.