Jedenfalls muss festgehalten werden, dass aufgrund des Spuckens ins Gesicht des Polizisten J.________ bei diesem die Gefahr bestand, sich mit Krankheiten anzustecken (pag. 328/II). Polizist J.________ musste sich denn auch aufgrund dieses Vorfalls über mehrere Monate in ärztliche Behandlung begeben. Schliesslich fand allerdings keine Ansteckung mit einer Krankheit statt. Der Beschuldigte erfüllt den Tatbestand von Art. 285 StGB auch betreffend AKS Ziff. I.6.3. 16.2.4 Zum Vorwurf nach AKS Ziff. I.6.5