Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Ergänzend ist festzuhalten, dass das beweismässig erstellte Spucken ins Gesicht weitreichendere Folgen für den Polizisten J.________ hatte. Zwar gab der Beschuldigte selber auf die Frage, ob er Kenntnis davon habe, ob er lebensgefährliche Krankheiten habe, an, er habe keine Krankheiten (pag. 83 Z. 59 f./IV). Dennoch scheint in den polizeilichen Systemen beim Beschuldigten eine Hepatitis B vermerkt zu sein. Jedenfalls muss festgehalten werden, dass aufgrund des Spuckens ins Gesicht des Polizisten J.______