Das Spucken ins Gesicht ist als besonders ekelerregend zu beurteilen und ist dazu geeignet, beim Bespuckten ein deutliches Missbehagen zu verursachen. Ein tätlicher Angriff ist entsprechend ebenfalls bezüglich des Spuckens zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18.12.2018). Das Verhalten wurde entsprechend vorsätzlich verübt. Der Tatbestand ist entsprechend sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.