I.6.3 Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (pag. 133 f./VII, S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Eine Personenkontrolle stellt eine Amtshandlung dar. Bezüglich der versuchten Kopfnuss kann auf das soeben zu Ziff. 6.1 Gesagte verwiesen werden. Das Vorliegen eines tätlichen Angriffs ist entsprechend zu bejahen. Das Spucken ins Gesicht ist als besonders ekelerregend zu beurteilen und ist dazu geeignet, beim Bespuckten ein deutliches Missbehagen zu verursachen.