Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte sowohl anlässlich der Polizeikontrolle, vorgenommen durch H.________ und G.________, versuchte, den Polizisten H.________ zu schlagen und Polizistin G.________ derart fest in den Bauch klemmte, so dass die Polizistin ein Hämatom am Bauch erlitt. Die Kammer kann sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Der Beschuldigte handelte sowohl objektiv als auch subjektiv tatbestandsmässig. 16.2.3 Zum Vorwurf nach AKS Ziff. I.6.3