67 Sowohl der Versuch, den Polizisten H.________ zu schlagen, als auch das Klemmen in den Bauch der Polizistin G.________ sind als tätliche Angriffe zu qualifizieren. Wie ausgeführt ist unerheblich, ob die Tätlichkeit bloss versucht wurde oder nicht. Die geschah während einer Personenkontrolle, entsprechend einer Amtshandlung. Die Handlungen erfolgten zudem mit Vorsatz.