Der tätliche Angriff ging vom Beschuldigten aus, womit er aktiv versuchte, sich gegen die Verladung ins Patrouillenfahrzeug zu wehren. Der Beschuldigte handelte mit dem Ziel seine Verbringung auf den Polizeiposten zu verhindern und damit direktvorsätzlich. Der Beschuldigte erfüllt folglich den Tatbestand von Art. 285 Abs. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. 16.2.2 Zum Vorwurf nach AKS Ziff. I.6.2 Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (pag. 133/VII, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):