285 StGB nicht erfüllt (vgl. zum Vorbringen der Verteidigung pag. 391/VII), was jedoch angesichts des zuvor Ausgeführten nichts an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands von Art. 285 StGB durch den Beschuldigten ändert. Der Ansicht der Verteidigung, wonach sich der Beschuldigte nur passiv zur Wehr setzen wollte, kann mit Blick auf das Beweisergebnis klarerweise nicht gefolgt werden. Der tätliche Angriff ging vom Beschuldigten aus, womit er aktiv versuchte, sich gegen die Verladung ins Patrouillenfahrzeug zu wehren.