Weiter erachtet die Kammer im Einklang mit der Vorinstanz die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs ebenso als erfüllt. Die Vorinstanz folgerte in korrekter Weise, dass bereits eine versuchte Tätlichkeit (versuchter Kopfstoss) für die Erfüllung des Tatbestandes ausreicht. Daneben erreicht auch der vorerwähnte Tritt ins Knie die Schwelle einer Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB. Der Beschuldigte handelte folglich objektiv tatbestandsmässig. Der Verteidigung ist hingegen zuzustimmen, dass ein blosses physisches Gebärdemachen den objektiven Tatbestand von Art. 285 StGB nicht erfüllt (vgl. zum Vorbringen der Verteidigung pag.