Diese muss indessen eine gewisse Intensität aufweisen, um als Gewalt qualifiziert zu werden. Nach der Rechtsprechung liegt hindernde Gewalt etwa bei Tätern vor, die Todesdrohungen aussprechen oder herumbrüllen und gleichzeitig versuchen, Polizeibeamten einen Faustschlag oder Kopfstoss zu verpassen (HEIMGARTNER, a.a.O. N 6 ff. zu Art. 285 StGB). Mit dem beweismässig erstellten Tritt ins Knie des Polizisten F.________ hat der Beschuldigte die von Art. 285 StGB geforderte Gewaltintensität erreicht. Weiter erachtet die Kammer im Einklang mit der Vorinstanz die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs ebenso als erfüllt.