bei der Verbringung des Beschuldigten auf den Polizeiposten handelte es sich zweifelsohne um eine Amtshandlung innerhalb der Amtsbefugnisse des Polizisten F.________. Eine effektive Hinderung der Amtshandlung ist dabei nicht erforderlich (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 5 zu Art. 285 StGB). Der Beschuldigte behinderte die reibungslose Durchführung der Amtshandlung durch Gewaltanwendung. Gewalt setzt dabei eine physische Einwirkung auf den Amtsträger voraus. Diese muss indessen eine gewisse Intensität aufweisen, um als Gewalt qualifiziert zu werden.