Betreffend Subsumtion des erstellten Sachverhalts (vgl. Ziff. 12.7.5 hiervor) kann sich Kammer den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen. Es ist zutreffend, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten zunächst die Tatbestandsvariante der «Beeinträchtigung der Amtshandlung» erfüllt, zumal er den Transport von der Polizeiwache .________ zur Polizeiwache .________ zwecks polizeilichen Gewahrsams beeinträchtigte; bei der Verbringung des Beschuldigten auf den Polizeiposten handelte es sich zweifelsohne um eine Amtshandlung innerhalb der Amtsbefugnisse des Polizisten F.__