66 hen. Ein tätlicher Angriff besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression, was insbesondere im Tritt gegen das Knie eindeutig gegeben ist. Auch die versuchte Kopfnuss ist als tätlicher Angriff zu qualifizieren – dass es sich bloss um einen Versuch handelte, ist vorliegend ohne Belang. Ein tätlicher Angriff während einer Amtshandlung ist entsprechend gegeben. Ferner verübte der Beschuldigte die Angriffe bzw. die Beeinträchtigung wissentlich und willentlich und entsprechend vorsätzlich.