Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (pag. 133/VII, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend ist zum einen die Tatbestandsvariante «Beeinträchtigung der Amtshandlung» ist zu bejahen, zumal die bzw. der Transport aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten nicht reibungslos durchgeführt werden konnte. Zum andern ist auch die Tatbestandsvariante «tätlicher Angriff» zu beja-