Die Bestimmung unterscheidet drei Varianten des Tatbestands: Hinderung an einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, Nötigung zu einer Amtshandlung und tätlicher Angriff während einer Amtshandlung. Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 132 f./VII, S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 16.2 Subsumtion 16.2.1 Zum Vorwurf nach AKS Ziff. I.6.1 Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (pag.