Dass das Betreten von nicht geöffneten Verkaufsläden nicht erlaubt ist und dem Willen des Hausrechtseigentümers widerspricht, darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Ein Einverständnis des Berechtigten ist damit ebenfalls ausgeschlossen. Der Beschuldigte handelte folglich objektiv tatbestandsmässig. Dadurch, dass der Beschuldigte in einen geschlossenen Verkaufsladen eindrang, handelte er mit direktem Vorsatz. Der Tatbestand von Art. 186 StGB ist erfüllt. 15.2.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe (insb. Schuldunfähigkeit)