Anders als die Vorinstanz stellt die Kammer in Bezug auf die Tathandlung des Eindringens aber nicht auf das Aufbrechen des Verkaufsladens durch den Beschuldigten ab (zumal gemäss dem Beweisergebnis nicht erstellt ist, dass er den Laden selber aufgebrochen hat), sondern vielmehr darauf, dass es sich offensichtlich um einen Kinderkleiderladen handelte, welcher während der Corona-Massnahmen geschlossen war. Dass das Betreten von nicht geöffneten Verkaufsläden nicht erlaubt ist und dem Willen des Hausrechtseigentümers widerspricht, darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden.