terweise wurde festgehalten, dass auch Geschäftsräume von Art. 186 StGB geschützt werden und das Verschliessen der Türe als deutliche Willensbekundung zur Ausübung des Hausrechts gewertet werden kann. Anders als die Vorinstanz stellt die Kammer in Bezug auf die Tathandlung des Eindringens aber nicht auf das Aufbrechen des Verkaufsladens durch den Beschuldigten ab (zumal gemäss dem Beweisergebnis nicht erstellt ist, dass er den Laden selber aufgebrochen hat), sondern vielmehr darauf, dass es sich offensichtlich um einen Kinderkleiderladen handelte, welcher während der Corona-Massnahmen geschlossen war.