Dem Beweisergebnis folgend, drang der Beschuldigte gegen den Willen der Berechtigten in die Räumlichkeiten des Geschäfts P.________ ein (vgl. Ziff. 12.6.4 hiervor). Die Kammer kann sich hinsichtlich der Subsumtion des erstellten Sachverhaltes grösstenteils den vorinstanzlichen Ausführungen anschliessen. Korrek-