I.5.3 Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (pag. 131 f./VII, S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist erfüllt, zumal die Tür des Verkaufsladens aufgebrochen werden musste. Das Verschliessen der Türe kann als deutliche Willensbekundung zur Ausübung des Hausrechts gewertet werden. Auch Geschäftsräume können als Angriffsobjekt in Frage kommen. Die Türe des Geschäftes wurde mit Gewalt geöffnet. Entsprechend bestand Vorsatz bezüglich unrechtmässiges Eindringen in Verletzung des Hausrechts.